Wer als Ausländer in der Türkei lebt, arbeitet oder investiert, muss verschiedene Verwaltungsverfahren durchlaufen. Maßgeblich sind vor allem das Gesetz Nr. 6458 über Ausländer und internationalen Schutz (YUKK), das Gesetz Nr. 6735 über internationale Arbeitskräfte und das Staatsangehörigkeitsgesetz Nr. 5901.
Unsere Kanzlei unter der Leitung von Rechtsanwältin und Mediatorin Havva Deli informiert und vertritt in Antragsverfahren, Widerspruchsverfahren und vor den Verwaltungsgerichten.
Aufenthaltserlaubnis in der Türkei
Wer länger in der Türkei bleibt, als es das Visum oder die Visumfreiheit erlaubt, benötigt eine Aufenthaltserlaubnis. Kurzfristige, familiäre, studentische, langfristige und humanitäre Aufenthaltserlaubnisse haben jeweils eigene Voraussetzungen. Verlängerungsanträge sind innerhalb von 60 Tagen vor Ablauf und jedenfalls vor Fristende zu stellen (Art. 24 YUKK).
Abschiebung aus der Türkei
Gegen eine Abschiebungsentscheidung kann innerhalb von 7 Tagen nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden (Art. 53 YUKK). Wegen der sehr kurzen Frist sollte noch am Tag der Zustellung rechtlicher Rat eingeholt werden.
Einreiseverbot
Nach einer Abschiebung oder bei Verstößen gegen Visa- bzw. Aufenthaltsregeln kann nach Art. 9 YUKK ein Einreiseverbot – grundsätzlich bis zu fünf Jahre – verhängt werden. Die Migrationsbehörde kann das Verbot aufheben oder eine befristete Einreise gestatten; zudem ist der Klageweg eröffnet.
Arbeitserlaubnis in der Türkei
Ausländer benötigen grundsätzlich eine Arbeitserlaubnis. Inlandsanträge stellt der Arbeitgeber elektronisch beim Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit. Eine gültige Arbeitserlaubnis gilt zugleich als Aufenthaltserlaubnis (Art. 27 YUKK).
Türkische Staatsbürgerschaft
Die türkische Staatsbürgerschaft kann im allgemeinen Verfahren (fünf Jahre ununterbrochener Aufenthalt), durch Ehe mit einem türkischen Staatsangehörigen (mindestens drei Jahre Ehe) oder ausnahmsweise – auch durch bestimmte Investitionen – erworben werden. Die Investitionsbeträge werden per Verordnung festgelegt und sollten vor einem Kauf geprüft werden.
Rechtliche Fragen für Ausländer in der Türkei
Ausländer benötigen häufig auch Unterstützung bei Scheidungsverfahren, Immobilienerwerb, Unternehmensgründung oder arbeitsrechtlichen Streitigkeiten. Anwendbares Recht und Zuständigkeit in Familiensachen richten sich nach dem türkischen IPR-Gesetz Nr. 5718.
Häufige Fragen
Welche Frist gilt für eine Klage gegen die Abschiebung?
7 Tage ab Zustellung, beim Verwaltungsgericht (Art. 53 YUKK).
Ersetzt die Arbeitserlaubnis die Aufenthaltserlaubnis?
Ja. Eine gültige Arbeitserlaubnis gilt als Aufenthaltserlaubnis (Art. 27 YUKK).
Können Sie mich vertreten, wenn ich mich im Ausland befinde?
Ja. Verfahren können mit einer Vollmacht geführt werden, die bei einem türkischen Konsulat im Ausland ausgestellt werden kann.
